Der Betriebsratsfond

Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines Vermögens für die Belegschaft. Er ist ausdrücklich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und vertritt die finanziellen Belange des Betriebsrats sowie der Belegschaft (einschließlich der ehemaligen Dienstnehmer) des Unternehmens.

Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage, die Zuwendungen seitens des Betriebsinhabers sowie sonstige Vermögenschaften bilden unmittelbar den Fonds. 

Die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage wird aufgrund eines entsprechenden Antrages des Betriebsrats durch die Betriebsratsversammlung beschlossen. Diese Umlage ist vom Dienstgeber vom Entgelt der Dienstnehmer einzubehalten und an den Fonds abzuführen. 

In erster Linie hat der Fonds für die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu sorgen (z.B.: Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder, Schulungskosten etc.). Gemeint sind also jene Kosten, die nicht vom Dienstgeber zu bestreiten sind.

Darüber hinaus dient das Vermögen, das der Betriebsratsfonds bildet, zur Finanzierung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B.: Sportverein) sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft (Unterstützungsgelder bei Heirat oder Kinderbetreuung, Weihnachtsaktionen etc.) 

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Betriebsrat, die Vertretung nach außen dem Betriebsratsvorsitzenden. Die Kontrolle des Betriebsratsfonds erfolgt innerbetrieblich durch die Rechnungsprüfer. 

Die Revision der Rechtsmäßigkeit der Gebarung und der Mittelverwendung obliegt der zuständigen Arbeiterkammer und wird von deren Revisoren einmal jährlich durchgeführt.

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