05 - BETRIEBSVEREINBARUNG IN ERGÄNZUNG ZUR "INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSRICHTLINIE" DER RICOH AUSTRIA GMBH

betreffend die Punkte „Protokollierung" sowie „Sanktionen bei Zuwiderhandeln"

gem. § 96 Abs. 1 Z. 3 und § 97 Abs. 1 ZZ. 1 und 6 ArbVG

abgeschlossen zwischen

1. der Geschäftsleitung der Ricoh Austria GmbH

und

2. dem Betriebsrat der Ricoh Austria GmbH als Arbeitnehmervertreter

I. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiter und Angestellten der Ricoh Austria GmbH

II. Präambel

Das Internet stellt mit seinen Diensten E-Mail und World-Wide-Web ein Informations-, Kommunikations- und Transaktionsmedium dar, das in hohem Umfang zur Optimierung der hiermit verbundenen Aktivitäten führen kann. Das Internet ist ein unverzichtbares Arbeitsmittel, von dem möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ricoh Austria GmbH müssen und das daher vom Arbeitsgeber grundsätzlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Um Klarheit zu schaffen und potenziellem Missbrauch vorzubeugen, wurden in der Informations- und Kommunikationsrichtlinie der Ricoh Austria GmbH unter anderem die Punkte „Protokollierung" von insbesondere personenbezogenen Daten und „Sanktionen bei Zuwiderhandeln" definiert.

Der freie (dienstliche und private, unbegrenzte) Internet-Zugang ist kein uneingeschränktes Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die in hohem Maße an die Eigenverantwortung der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters appelliert.

Alle Vertragspartner anerkennen ihre gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich des Datenschutzes und bekennen sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.

III. Protokollierung und Auswertung

Jeder Datenverkehr sowie die Verbindungsdaten des Telefonverkehrs (die Gespräche selbst werden jedoch nicht aufgezeichnet) innerhalb des Lokalen Netzes und zwischen dem Lokalen Netz und dem Internet unterliegt einer automatischen Protokollierung . Pro Dienst werden User-ID, Datum und Uhrzeit, Internet- oder Mailadresse und die Menge der übertragenen Daten protokolliert.

Die Protokolldaten dienen ausschließlich

  • der Gewährleistung der Systemsicherheit - insbesondere dem Schutz des unternehmensinternen Netzes vor dem Eindringen unberechtigter Personen.
  • der Analyse und Korrektur technischer Fehler.
  • der technischen Optimierung des Netzes und der im Netz angebotenen Dienste (optimale Kapazitätsauslegung, angemessene Wartezeiten)
  • der Aufklärung missbräuchlicher Nutzung. - Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs durch einen Mitarbeiter kann nur unter Hinzuziehung eines Mitglieds des zuständigen Betriebsrats und eventuell im Beisein der betroffenen Personen das Protokoll eingesehen bzw. ausgewertet werden.

Die Protokolldaten werden für den Zeitraum von wenigstens zwei Jahren aufbewahrt.

IV. Sanktionen

  1. Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung sowie gegen die Informations- und Kommunikationsrichtlinie der Ricoh Austria GmbH können dienst- und arbeitsrechtliche sowie unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
  2. Die Sanktionen werden - abhängig von der Schwere des Verstoßes - in Abstimmung mit dem jeweilig zuständigen Betriebsrat verhängt. Sie reichen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung im Falle von wiederholten Verstößen. Eine Kündigung kann erst nach einer nachweislichen Abmahnung durch den Arbeitgeber zwischen den einzelnen Wiederholungen ausgesprochen werden.
  3. Für Schäden, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter durch die Nutzung der Internet-Dienste und des E-Mail-Systems bei Erbringung seiner Dienstleistung verursacht, gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz i.d.g.F.
  4. Für Schäden, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter durch die private Nutzung der Internet-Dienste und des E-Mail-Systems mutwillig oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, haftet die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter persönlich (ABGB §§ 1293 ff. i.d.g.F.). Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. Der Nachweis des Schadens bei privater Nutzung ist im Anlassfall vom Arbeitgeber zu führen. Der für die betroffene Mitarbeiterin/den betroffenen Mitarbeiter zuständige Betriebsrat ist von jedem Verdachtsfall schriftlich in Kenntnis zu setzen.

V. Schlussbestimmung

  1. Der Betriebsrat und Ricoh Austria GmbH verpflichten sich, bei der Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung von dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auszugehen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Teile davon unberührt.
  3. Personenbezogene Daten, die entgegen dieser Betriebsvereinbarung sowie der Informations- und Kommunikationsrichtlinie der Ricoh Austria GmbH erfasst oder gespeichert werden, dürfen nicht verwendet werden. Informationen, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung gewonnen wurden, sind als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.
  4. Jeder Betriebsrat für sich hat bzw. die Betriebsräte gemeinsam haben das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen.
  5. Diese Betriebsvereinbarung kann nur in beidseitigen Einverständnis von Betriebsrat und Geschäftsleitung der Ricoh Austria GmbH ergänzt, abgeändert oder aufgehoben werden.
  6. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterfertigung in Kraft. 

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