03 - BETRIEBSVEREINBARUNG ÜBER TAGESDIÄTEN AM DIENSTORT

Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Gestetner Büromaschinen Verkaufsges.m.b.H. wird gemäß §97 Abs.1 Arbeitsverfassungsgesetz folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

1. Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung betrifft Mitarbeiter, die einen festen Anstellungsvertrag mit Gestetner haben.

2. Definition Dienstort:
Als Dienstort (Firmenstandort) gilt: Wien, 1210; St.Pölten, 3100; Linz, 4020; Salzburg, 5020; Innsbruck, 6020; Lauterach, 6923; Graz, 8053; Klagenfurt, 9020

3. Definiton Anspruch:
Mitarbeiter haben dann Anspruch auf Tagesdiäten am Dienstort, wenn Sie mehr als 3 Stunden ständig am Dienstort im Außendienst tätig sind.

4. Höhe der Tagesdiäten am Dienstort:
öS 30,-- pro Stunde (maximum 12 Stunden)

5. Zusammenhängende Reistätigkeit am und außerhalb des Dienstortes:
Wird eine ununterbrochen Reisetätigkeit am und außerhalb des Dienstortes durchgeführt, können die Stunden addiert werden.

6. Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung erlischt die Betriebsvereinbarung über Tagesdiäten vom Juli 1999 ohne Nachwirkung.

7. Diese Betriebsvereinbarung wird befristet auf 6 Jahre abgeschlossen, das ist der 31.12.2005. Ab diesem Zeitpunkt geht diese befristete Betriebsvereinbarung automalisch in eine unbefristete mit Nachwirkung über.

8. Der Betriebsrat hat auf die für eine unbefristet abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom Juli 1999 gültige Kündigungsfrist verzichtet, da es sich bei der neu abgeschlossenen um eine wesentliche Verbesserung/für die Mitarbeiter handelt.

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