Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Gestetner Büromaschinen-VerkaufsgembH. wird gemäß §97 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigung wird It. Abs. 16 Pkt. B, Reiseaufwandentschädigung des Kollektivvertrags der Handelsangestellten, Stand 1. Jänner 2000, in der vorliegenden Form Pkt. a-g in Anwendung gebracht.
Bei Änderung der gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Voraussetzung zu Gunsten des Mitarbeiters, werden die neuen Tagessätze verrechnet. Dies betrifft aber nicht die am Dienstort freiwillig bezahlten Tagesdiäten.
Bei Änderung der gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Voraussetzung zu Ungunsten des Mitarbeiters, bleibt eine Überzahlung aufrecht, sofern diese nicht als lohnsteuerpflichtiger Teil des Gehaltes verrechnet werden muss, siehe auch Betriebsvereinbarung über Tagesdiäten am Dienstort vom 1.1.2000.
Diese Betriebsvereinbarung wird befristet auf ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor der Frist von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wird.