01 - BETRIEBSVEREINBARUNG ÜBER DIE REGELUNG DER ARBEITSZEIT

I. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ricoh Austria GmbH.

Ausgenommen sind Jugendliche im Sinne des KJBG, Lehrlinge und Praktikanten; Personen für die das MSCHG zur Anwendung kommt; leitende Angestellte, die vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen sind; sowie Teilzeitbeschäftigte.

Diese Betriebsvereinbarung stellt eine Ergänzung zum gültigen Handelskollektivvertrag dar. Regelungen und Begriffe, die in erwähntem Kollektivvertrag festgelegt sind, werden in dieser Vereinbarung nicht zusätzlich erklärt.

II. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

Montag bis Donnerstag: 8 Stunden 15 Minuten

Freitag: 5 Stunden 30 Minuten

Die Mittagspause beträgt 30 Minuten und ist in Abstimmung mit den jeweiligen abteilungsinternen Kolleginnen und Kollegen zu konsumieren.

Nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden wird diese automatisch abgezogen.

III. Rahmenarbeitszeit

Die Rahmenarbeitszeit ist definiert wie folgt:

Arbeitsbeginn ab: 7:00h

Arbeitsende bis. 18:00h

Innerhalb der Rahmenarbeitszeit wird die Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern erforderlich, durch Dienstpläne koordiniert, sodass für eine entsprechende Besetzung der Abteilungen gesorgt ist.

Die Abteilungen müssen jedenfalls während der Öffnungszeiten der Ricoh Austria GmbH besetzt sein:

Montag - Donnerstag: 7:45 - 17:00h

Freitag: 7:45-15:00h

Daher besteht die Notwendigkeit, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung untereinander absprechen, so dass dem Anwesenheitserfordernis Folge geleistet wird. Im Falle von Streitigkeiten, hat die jeweilige verantwortliche Führungskraft eine Entscheidung zu treffen.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass hieraus keine Mehr- bzw. Überstunden resultieren dürfen.

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht über die unter Punkt II definierte Arbeitszeit zuzüglich 30 min Mittagspause hinausgehen, außer allfällig geleistete Mehr- bzw. Überstunden wurden von der jeweiligen verantwortlichen Führungskraft im Vorhinein angeordnet und schriftlich genehmigt.

IV. Überstunden

Mehr- und Überstunden müssen von der jeweiligen verantwortlichen Führungskraft im Vorhinein angeordnet und/oder vorab schriftlich genehmigt werden. Eine etwaige Auszahlung von Überstunden erfolgt sohin nur, sofern das beschriebene Prozedere eingehalten wird.

V. Arbeitszeitaufzeichnung

Gemäß Arbeitszeitgesetz (AZG) besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung geleisteter Arbeitsstunden. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskünfte und Einsicht in die geführten Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.

Aufgrund der aus fehlenden oder mangelhaften Zeitaufzeichnungen resultierenden Sanktionen in Form von Verwaltungsstrafen, sind tägliche Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit, sowie die Beantragung der Genehmigung von Abwesenheiten (Urlaub etc..) über das firmeninterne dpw - Zeiterfassungssystem durchzuführen.

Die Wegzeit zum gewöhnlichen Arbeitsort darf nicht als Dienstzeit gerechnet werden, weshalb als Dienstbeginn erst das Eintreffen in der Firma gewertet wird. Außendienstmitarbeiter, die in der Früh Kundentermine wahrnehmen, dürfen, sofern sie zu einem solchen Termin von zu Hause aus starten, maximal eine halbe Stunde Wegzeit in ihre Zeitaufzeichnung aufnehmen. Diese Regelung gilt auch für Kundentermine, die am Ende des jeweiligen Arbeitstages wahrgenommen werden (wurde mit dem Betriebsrat abgestimmt). Davon ausgenommen sind selbstverständlich Dienstreisen. Hierfür gilt die im Handelskollektivvertrag vorgesehene Regelung.

Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen sind grundsätzlich von allen Arbeitnehmern zu führen.

Die jeweilige Führungskraft wird die Arbeitszeitaufzeichnungen an jedem Monatsende kontrollieren.

VI. Zeitausgleich

Sofern geleistete, genehmigte Mehr- und Überstunden in Zeitausgleich abgegolten werden, ist die Konsumation möglich, sobald dieser nach Ansuchen der jeweiligen Mitarbeiterin bzw. des jeweiligen Mitarbeiters über das dpw - Zeiterfassungssystem von der jeweiligen Führungskraft genehmigt wurde.

VII. Telearbeit

Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt wurde, Telearbeit zu leisten, hat diese in vorheriger Absprache mit der jeweiligen Führungskraft zu erfolgen.

VIII. Feiertage und sonstige arbeitsfreie Tage

Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen und dem Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen und altkatholischen Kirche, gilt der 24. Dezember als freier Tag, der 31. Dezember ist ab 12:00h frei. An diesem Tag kann ausnahmsweise ein halber Urlaubstag konsumiert werden.

In der Filiale Wien wird ein vom Betriebsrat gemeinsam mit der Geschäftsleitung festzulegender Freitag zwecks Abhaltung eines Betriebsausfluges ohne Gegenleistung freigegeben.

In den Filialen St. Pölten, Linz, Salzburg, Innsbruck, Lauterach, Klagenfurt und Graz wird der Faschingsdienstag ab 12:00h ohne Gegenleistung freigegeben.

IX. Geltungsdauer

Diese Betriebsvereinbarung ersetzt sämtliche bisher getroffenen Arbeitszeitvereinbarungen, insbesondere auch die Flexible Arbeitszeitvereinbarung der NRG Gestetner Austria GmbH vom 30. März 2007 und kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat ergänzt, abgeändert oder aufgelöst werden.

Die gegenständliche Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 in Kraft. 

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